Pflichtansprüche

In all den Fällen in denen der Erblasser in seinem Testament bestimmt hat, dass ein Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), sein Ehepartner oder in bestimmten Fällen seine Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, besteht ein Pflichteilsanspruch.

Diesem Personenkreis steht nämlich nach § 2303 BGB für den Fall der Enterbung ein so genanntes Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und soll den nächsten Angehörigen und dem Ehepartner des Erblassers für den Fall eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, in dem der Erblasser sie von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen wollte.