Vollmachtsmissbrauch und Abwehr

Die Vorsorgevollmacht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Gerade der der Vermögen mit Grundbesitz oder ein Unterhnehmen hat, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.

Befugnisse bei persönlichen Angelegenheiten

Vorsorgevollmacht ist auch für persönliche Angelegenheit möglich

Durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer, in seinem Namen für Ihn bindende Entscheidungen zu treffen, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu äußern.

Sofern die Vollmacht eine Entscheidungsbefugnis nach §§ 1904 Abs. 2 und 1986 Abs. 5 BGB enthält, ist zwingend Schriftform vorgeschrieben.

Für Vollmachten, die die Regelung der persönlichen Angelegenheiten umfasst, insbesondere eine Entscheidungsbefugnis für ärztliche Maßnahmen und Zustimmung für freiheitsentziehende Maßnahmen, sollten Sie die Formulierung an den Gesetzeswortlaut der §§ 1904 und 1906 BGB anlehnen. Es reicht nicht aus §§ 1904 und 1906 BGB nur in der Urkunde zu benennen. Die Gesundheitsvorsorgevollmacht sollte daher so umfassend und detailliert wie möglich sein, gleichzeitig aber auch eine Öffnungsklausel hinsichtlich weiterer medizinischer Entwicklungen haben.

Vollmachtnehmer kann über Unterbringung entscheiden

Auch hier kann dem Vollmachtnehmer eine Entscheidung übertragen werden, die im Falle einer krankheitsbedingten konkreten Eigengefährdung die Unterbringung in einem Heim oder einer psychiatrischen Anstalt gestattet. Hier gilt das zu § 1904 BGB Gesagte, das heißt, dass eine Ermächtigung des Vollmachtnehmers vorhanden sein muss, die in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich festgehalten ist.

Die Vollmacht kann dem Vollmachtnehmer auch die Befugnis verleihen, dass dieser den ärztlichen Rat hinterfragt und überprüft, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme befürwortet werden soll.

Vollmachtnehmer kann in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen

Auch die Entscheidung in freiheitsentziehende oder beschränkte Maßnahmen einzuwilligen, kann dem Vollmachtnehmer übertragen werden, § 1906 Abs. 5 BGB.

Die Vollmachtsurkunde muss die Ermächtigung für diese Maßnahme ausdrücklich mit umfassen. Es muss dazu auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegen, außer der Vollmachtgeber lebt in seiner Familie und die genannten Maßnahmen sollen dort getroffen werden (§ 1906 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1906 Abs. 5 BGB).

Vollmachtnehmer kann Aufenthalts- und Umgangsrecht bestimmen

Der Vollmachtgeber kann auch insoweit dem Vollmachnehmer die Bestimmung darüber übertragen, wo sich der Vollmachtgeber aufhalten und mit wem er Kontakt haben darf. Dies gilt bei der Entscheidung zur Unterbringung in einem Altenpflegeheim, in einem Hospizkrankenhaus oder ähnlichen Einrichtungen. Dies betrifft aber auch die Frage nach einem Einsatz das Pflegedienstes, spezieller Therapeuten etc.

 

Umfang der Vertretungsmacht

Üblicherweise wird diese Vorsorgevollmacht als umfassende Generalvollmacht erteilt. Sie umfasst typischerweise zwei Bereiche, nämlich den Bereich der Vermögenssorge (z. B. Verfügung über Geld und Bankkonten, Vornahme von Grundstücksgeschäften, Kündigung von Mietverträgen, Vertretung gegenüber Behörden) und
den Bereich der persönlichen Angelegenheiten (z. B. Zustimmungen zu ärztlichen Behandlungen und Operationen oder Nichterteilung einer Zustimmung hierzu, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim).
Ausgenommen sind höchstpersönliche Angelegenheiten (z. B. Eheschließung oder Testamentserrichtung).

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Eine solche kann nicht nur infolge Alters oder Gebrechlichkeit eintreten, sondern auch durch Krankheit oder plötzliche Notsituationen.
Deshalb ist auch niemand zu jung, über eine Vorsorgevollmacht nachzudenken. Gerade der der Vermögen mit Grundbesitz oder ein Unterhnehmen hat, ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Das Durchschnittsalter der Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Registrierung bei der Bundesnotarkammer liegt mit über 65 Jahren viel zu hoch – gemessen an der Bedeutung der Vorsorgevollmacht auch für jüngere Menschen.
Durch eine Vorsorgevollmacht kann eine gesetzliche Betreuung vermieden werden. Denn ein vom Betreuungsgericht eingesetzter Betreuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 1896 BGB) dann nicht erforderlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten regeln kann. Damit wird das Recht auf Selbstbestimmung gestärkt: Mit einer Vorsorgevollmacht kann man „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die bei später eintretender Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit entscheidet und handelt.

Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden.

Die Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt wird.
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“, liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw., wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:

Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.
Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.


Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung im Sommer 2016 neue Anforderung an Bestimmtheit aufgestellt. Die einzelen Maßnahmen müssen genau genannt sein. Z.B. Dialyse ja oder nein

Was macht ein Schiedsgericht?

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf einem Vertrag zwischen den Parteien. Dieser kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Gemäß § 1031 Abs. 5 ZPO müssen Schiedsabreden, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, von den Parteien in einer separaten Urkunde eigenhändig unterzeichnet sein.

Diese Urkunde darf keine anderen als die Schiedsabrede betreffenden Vereinbarungen enthalten, es sein denn es handelt sich um eine notariell beurkundete Schiedsabrede

Wurde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam vereinbart, ersetzt das Schiedsgericht das staatliche Gericht vollständig. Soll der Schiedsspruch später für vollstreckbar erklärt werden, steht dem staatlichen Richter nur hinsichtlich des Verfahrens ein eingeschränktes Kontrollrecht zu.


Ein Schiedsgerichtsverfahren hat gegenüber einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht verschiedene Vorteile. Es ist schnell, findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, wird von Schiedsrichtern geleitet, die von den Parteien selbst bestimmt werden und häufig über besondere Fach- und Sachkenntnisse verfügen und kann auch bei hohen Streitwerten ohne die Beteiligung von Anwälten durchgeführt werden.
Die gesetzlichen Regelungen zum schiedsrichterlichen Verfahren finden sich in den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


Von der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterscheiden sind die Schlichtung und das Schiedsgutachtenverfahren. Die Schlichtung ist ein auf freiwilliger Basis stattfindendes Verfahren, das nicht auf Streitentscheidung, sondern auf gütliche Beilegung einer Streitigkeit durch Vermittlung eines Dritten ist.


Das Schiedsgutachten dient nicht der Entscheidung eines Rechtsstreits, sondern regelt bzw. bestimmt einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses.

Wenn sie Fragen haben sprechen sie uns an.

Auswahl des Bevollmächtigen

Für jede Vollmacht gilt: Wichtig ist die sorgfältige Auswahl der Person des Bevollmächtigten, da Vollmachten immer ein großes Vertrauen voraussetzen. Bei jeder Vollmacht besteht die Gefahr des Missbrauchs durch den Bevollmächtigten. Diese ist bei der Vorsorgevollmacht besonders groß, weil der Anwendungsbereich der Vollmacht sehr weit ist. Anders als der Betreuer unterliegt der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle. Er ist nur dem Vollmachtgeber gegenüber verantwortlich, insbesondere ist er nach den Regeln zum Auftrag auskunfts- und rechenschaftspflichtig, ggf. auch gegenüber den Erben des Vollmachtgebers. Diese Pflicht kann ggf. eingeschränkt werden.

Die Betreuungsverfügung

Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.


Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers bestimmt das Gericht.
Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.


In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als „Notlösung“ für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer

Die beste Vorsorge nützt nichts, wenn die entsprechenden Schriftstücke im Ernstfall nicht aufgefunden und den zuständigen Behörden daher nicht bekannt werden. Daher empfiehlt es sich, nach Errichtung einer Vorsorgeurkunde (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung) weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Es handelt sich hierbei um ein von der Bundesnotarkammer für ganz Deutschland geführtes Register, in dem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen gespeichert werden können, wobei der Inhalt der Urkunden selbstverständlich vertraulich bleibt. Betreuungsgerichte prüfen etwa vor der Bestellung eines Betreuers durch Registerabfrage, ob eine Vorsorgevollmacht besteht. Dadurch kann eine unnötige Betreuerbestellung vermieden werden.
Auch rein privat errichtete Urkunden können in dem Register gespeichert werden. Für die Registrierung fällt eine geringe Gebühr an.