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Es besteht ein Umgangsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters.

Der Bundesgerichtshof hat eine mutige Entscheidung getroffen (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – XII ZB 280/15). Zwar wird immer wieder der leibliche Vater als genereller Störenfried angesehen und man will ihn aus dem Alltag heraushalten. Dem hat jetzt der BGH einen Riegel vorgeschoben:

Bild: Alexas_Foto/ Pixelbay CC0 Creative CommonsBGH-Entscheidung vom 05.10.2016 FamRZ 2016, Seite 2082

Der leibliche Vater hat ein Umgangsrecht mit seinen Kindern und zwar gem. § 1686a Abs. 1 BGB. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat trotzdem der leibliche Vater, der ernsthaft das Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, das von ihm abstammt, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Ist die biologische Vaterschaft unter den Beteiligten unstreitig, braucht man kein Abstammungsgutachten. Ernsthaftes Interesse an dem Kind ist von dem biologischen Vater ausschlaggebend. Immer wieder beschweren sich Eltern darüber, dass Ihnen Einzelheiten über ihr Kind, dass bei dem anderen Elternteil lebt, vorenthalten werden.

Deshalb ist wichtig:

– So bald Kenntnis von der Vaterschaft erlangt wird, Interesse an dem Kind zeigen

– Regemäßig um Fotos von dem Kind bitten

– Besuche des Kindes erfragen und vereinbaren

– Schriftliche um Information ersuchen

– Termine im sozialen Umfeld des Kindes wahrnehmen ( z.B. Schulaufführungen des Kindes, Tuniere, Wettkämpfe pp. )

– Mediationsgespräche führen.

– Rechtzeitig zum Fachanwalt gehen, wenn es Störungen in der Kommunikation

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

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