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Kindschaftsrecht im Wandel

Nicht verheirateter Vater kann von dem anderen Elternteilen (Mutter) minderjähriger Kinder Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile verlangen!

Neue Entwicklungen: Kindschaftsrecht im Wandel

Der Gesetzgeber hat eine neue Vorschrift eingeführt:

§ 155a FamfG. Nach dieser Vorschrift kann ein nicht verheirateter Vater oder eine nicht verheiratete Mutter von dem anderen Elternteil minderjähriger Kinder Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile verlangen. Nach § 1626a Abs.1 BGB steht unverheirateten Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie entweder eine gemeinsame Sorge/ Erklärung abgeben sollen und Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, jetzt kann ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern beim Amtsgericht von einem Elternteil gemeinsame elterliche Sorge beantragt werden. Grundsätzlich besteht bei nicht verheirateten Eltern eine Alleinsorge der Mutter. Wenn keine anderen Erklärungen vorliegen, kann jetzt der Vater des Kindes den Antrag stellen, so dass das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Für diesen Fall stellt der Gesetzgeber dem Vater ein vereinfachtes Verfahren zu Verfügen.  § 155a Abs. 3 FamfG eine wichtige Neuerung.

Bild: Alexas_Foto/ Pixelbay CC0 Creative Commons

Bislang kannte § 1626a BGB mit der Überschrift „Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ und „Sorgeerklärungen“ nur die Fälle der einverständlichen Regelung durch gemeinsame Erklärung oder durch Heirat. Durch die Verfassungsgerichtsrechtsprechung war dann vorgegeben worden, daß auch der nicht verheiratete Vater einen Anspruch auf Übertragung haben kann. Jetzt hat der Gesetzgeber diesen Anspruch auch im Gesetzt verankert. Dabei hat er für die Praxis wichtige Regelung getroffen, daß vermutet wird, daß diese gemeinsame elterliche Sorge in der Regel für das Kind gut ist. In der Praxis reicht es deshalb nicht mehr aus, daß der andere Teil der Übertragung widerspricht oder keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Durch diese Regelung wird deshalb die Haltung vieler Mütter „ich will den Vater aus meinem Leben streichen“ oder „das Kind gehört mir alleine“ die Absage erteilt und in der Praxis eine gemeinsame Sorge besser durchsetztbar seien.

Deshalb wird empfohlen:

– sich um die Mutter bereits in der Schwangerschaft kümmern.

– nach der Geburt Vaterschaft anerkennen und gleich die gemeinsame elterliche Sorgeerklärung abgeben.

– Umgang mit dem Kind aufnehmen

– die Ängste der Mutter, ich verliere etwas abbauen. Nein, Sie bekommt jemanden dazu, der mit als Unterstützung zur Verfügung steht.

– bei Störung in dem Kontakt und Gesprächmöglichkeiten einen Mediator aufzusuchen

– rechtzeitig den Fachanwalt für Familienrecht einschalten

gez. Ursula Löffler, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Hannover

Terminabsprache unter 0511-89844621