Detektivkostenerstattung?

Zur Überführung des untreuen Ehegatten müsste der/die Ehemann/Ehefrau eine Detektei beauftragen. Kann der/die Ehemann/Ehefrau von der Frau/Mann die Erstattung verlangen ?

Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung vom 09.01.2015 6 W 83/14 bejaht.

Der/die Ehemann/Ehefrau muss genau Vortragen, aus welchen Umständen er/sie das vorliegen einer Lebensgemeinschaft schlussfolgert ( 1579 Nr. 2 BGB).

Dann müsste auch der Einsatz eines Detektiv zulässig sein, Fragen nach gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, Fragen nach gemeinsamen Investitionen.

Das geht aber nicht Grenzenlos. Die Detektivkosten müssen im angemessen Verhältnis sein. So reichen zeitliche – nach dem Oberlandesgericht – Stichproben aus.

Deshalb erstattete das OLG statt 18.000 € nur 8.000,00 €.