Detektivkostenerstattung?

Zur Überführung des untreuen Ehegatten müsste der/die Ehemann/Ehefrau eine Detektei beauftragen. Kann der/die Ehemann/Ehefrau von der Frau/Mann die Erstattung verlangen ?

Dies wurde vom Oberlandesgericht Hamm in der Entscheidung vom 09.01.2015 6 W 83/14 bejaht.

Der/die Ehemann/Ehefrau muss genau Vortragen, aus welchen Umständen er/sie das vorliegen einer Lebensgemeinschaft schlussfolgert ( 1579 Nr. 2 BGB).

Dann müsste auch der Einsatz eines Detektiv zulässig sein, Fragen nach gemeinsamen Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, Fragen nach gemeinsamen Investitionen.

Das geht aber nicht Grenzenlos. Die Detektivkosten müssen im angemessen Verhältnis sein. So reichen zeitliche – nach dem Oberlandesgericht – Stichproben aus.

Deshalb erstattete das OLG statt 18.000 € nur 8.000,00 €.

Unterhalt für den kinderbetreuende Elternteil

In Trennung ist regelmäßig der Unterhalt für den betreuenden Elternteil der Umfang der Erwerbstätigkeit ein Streitpunkt. Genügt diese Erwerbstätigkeit nicht, so wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Einzelheiten sind schwierig und und setzten die Vertretung durch eine qualifizierten Anwalt voraus. Der Unterhaltsberechtigte muss das Richtige vortragen. Der Unterhaltsverpflichte kann erhebliches vortragen und den Anspruch zu Fall bringen.

Nachehelicher Unterhalt

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt, Scheidungsunterhalt) zu unterscheiden: Während der Trennungsunterhalt für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung verlangt werden kann, besteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung. Beide Ansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden. Der Trennungsunterhalt wandelt sich nach der Scheidung also nicht automatisch in den Geschiedenenunterhalt um.

Mit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 sollte u. a. der bis dahin quasi bislang auf Lebenszeit angelegte nacheheliche Unterhalt den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen und dem damit verbundenen Wertewandel angepasst werden. Als einer der Hauptbestandteile dieser Reform gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, wonach der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung schnellstmöglich wieder eine Erwerbstätigkeit anzunehmen und für seinen Lebensunterhalt selber zu sorgen hat.

Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen daher nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann, was beim Vorliegen einer der gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Fall ist. Für alte Ehe und für lange Ehen ist dieser Grundsatz wieder zurückgenommen worden.

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Betreut der geschiedene Ehegatte das gemeinschaftliche oder adoptierte Kind, braucht er laut Familienrecht erst dann einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das betreute Kind drei Jahre alt ist. Werden mehrere Kinder betreut, kommt es auf das Alter des jüngsten Kindes an. Mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes muss der betreuende Elternteil eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Allerdings kann der betreuende Elternteil beim Familiengericht im Einzelfall eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen beantragen, wobei er die Gründe darlegen und ggf. beweisen muss. Solche Gründe können sowohl kindesbezogen (etwa Erkrankung, erhöhter Betreuungsbedarf, fehlende Betreuungsmöglichkeiten) als auch elternbezogen (etwa Betreuung mehrerer Kinder) sein. Diese Gründe spielen ebenfalls für die Frage eine Rolle, ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung oder aber nur ein Mini-Job ausgeübt werden muss.

Grundsätzlich sollte der betreuende Elternteil damit rechnen, dass er mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des (jüngsten) Kindes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Dabei hängt die konkrete Tätigkeit allerdings davon ab, welches Betreuungsangebot für das Kind vorliegt und ob dieses dem Kind sowie dem betreuenden Elternteil zugemutet werden kann.

Altersunterhalt

Unterhaltsberechtigt ist der geschiedene Ehegatte, der für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und bei dem wegen seines Alters auch keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Da keine starren Altersgrenzen bestehen, kommt es auf die berufliche Vorbildung, der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, der Dauer der Unterbrechung, den Chancen der Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt, der Ehedauer, dem Gesundheitszustand sowie den persönlichen Verhältnissen an.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, sofern sich im erlernten Beruf kein Job mehr finden lässt. Das kritische Alter dürfte mit 55 Jahren beginnen, wobei mit 65 Jahren eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht mehr zu erwarten ist.

Der Unterhaltsberechtigte sollte sich ggf. bei der Agentur für Arbeit über einschlägige Fortbildungs-, Umschulungs- oder sonstige Maßnahmen informieren.

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Unterhaltsberechtigt ist ebenfalls derjenige, der für seinen Lebensunterhalt nicht sorgen und bei dem wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Scheidungszeitpunkt aufgetreten sind.

Eine Krankheit liegt auch bei Alkoholmissbrauch, Drogensucht, Tablettenabhängigkeit oder einer Neurose vor. Bei diesen – teils selbst verschuldeten – Erkrankungen muss der geschiedene Ehegatte aber ärztliche Hilfe beanspruchen und sich ggf. einer Therapie unterziehen, um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu behalten. Wirkt der Erkrankte trotz Aufforderung nicht an einer Genesung mit, entfällt sein Unterhaltsanspruch.

Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit besteht, wenn der geschiedene Ehegatte trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle findet und dies weder an einer Kinderbetreuung, seinem Alter oder an einer Krankheit liegt.

Intensives bemühen bedeutet, dass eine bloße Meldung als arbeitslos nicht genügt, sondern der geschiedene Ehegatte sich ernsthaft und aktiv auf Arbeitsstellen bewirbt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen oder sich umschulen zu lassen. In der Praxis wird der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit regelmäßig nach § 1578b BGB herabgesetzt und zeitlich begrenzt.

Der Nachweis der intensiven Bemühungen um einen Arbeitsplatz setzt ca. 20 bis 30 Bewerbungen pro Monat voraus, die dokumentiert sein müssen. Hierzu sollten die entsprechenden Stellenanzeigen gesammelt und ggf. mit Nachweisen über die Bewerbung (etwa Bewerbungsunterlagen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen usw.) abgeheftet werden. Dies gilt ebenso für Internetanzeigen, eigene geschaltete Stellengesuche und Aufzeichnungen über geführte Telefonate.

Aufstockungsunterhalt

Der Ehegattenunterhalt kann auch in Form von Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Reichen die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, um den früheren ehelichen Lebensstandard zu halten, kommt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt – also die Differenz zwischen dem jetzigen eigenen Einkommen und dem während der Ehe zur Verfügung stehenden Einkommen – in Betracht. Dazu muss der Geschiedene die ehebedingten Nachteile darlegen und beweisen, oder es muss eine Ehe von langer Dauer vorliegen. Hier ist die Reform deutlich ausgehölt worden, weil in der Regel für 1/3 bis 1/2 Ehezeit ein Quotenunterhalt von den Olgs angenommen wird, und erst danach auf Befristung und Abschmelung erfolgt.

Zudem ist es erforderlich, dass der begehrte Aufstockungsunterhalt mehr als 10% über seinem eigenen bereinigten Nettoeinkommen liegt. Wird Aufstockungsunterhalt gewährt, erfolgt dies regelmäßig ebenfalls nur in begrenzter Höhe und innerhalb einer zeitlichen Befristung.

Hier kann ein vorsorgender Ehevertrag, aber auch eine Ehegestaltung mit beiderseitiger Erwerbstätigkeit eine faktische Begrenzung bringen.

Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Führt ein Ehegatte nach der Heirat seine Ausbildung nicht zu Ende oder unterlässt eine Ausbildung oder Fortbildung, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern. Scheitert die Ehe, besteht in folgenden Fällen ein Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung:

Abbruch einer Berufsausbildung vor oder während der Ehe
Unterlassene Berufsausbildung wegen der Ehe
Fortbildung oder Umschulung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile
Wesentliche Voraussetzung für diesen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist, dass die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zeitnah aufgenommen wird. Der Anspruch, der neben den Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungskosten die laufenden Lebenshaltungskosten umfasst, ist bis zum regulären Abschluss der Maßnahme zeitlich begrenzt.

Wird die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung nicht oder nicht zeitnah betrieben, wird der geschiedene Ehegatte so behandelt, als sei er arbeitslos und würde sich nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Dem Unterhaltsberechtigten wird dann das Einkommen angerechnet, was er aus dem mit der Maßnahme möglichen Beruf erzielen könnte. Durch diese fiktive Anrechnung entfällt der Unterhaltsanspruch meistens.

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Kann aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten nicht erwartet werden und wäre die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Ehegatten grob unbillig, ist ein Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen denkbar.

Typische Fälle sind etwa

die Betreuung von Kindern des anderen Ehegatten, von Enkelkindern oder von Pflegekindern
ein Scheitern des Unterhalts wegen Krankheit oder Gebrechen, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung erst nach der Ehe aufgetreten ist
besondere Leistungen oder Vermögensopfer des geschiedenen Ehegatten für den früheren Ehepartner, etwa jahrelange unentgeltliche Tätigkeit in dessen Betrieb, die Pflege von dessen Angehörigen oder die frühere Überlassung von erheblichem Eigenkapital für dessen Selbstständigkeit bzw. Existenzgründung
Liegt ein Billigkeitsgrund vor, sollte der Unteranspruch schnellstmöglich geltend gemacht werden. Denn für die Billigkeitserwägung spielt es eine erhebliche Rolle, wie lange der Unterhaltsanspruch bereits beendet war.

Maßgeblich für die Höhe des nachehelichen Unterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung, § 1578 Abs. 1 BGB. Dabei ist aber nur das prägende Einkommen zu berücksichtigen. Standen also etwa 15% des Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe nicht zur Verfügung, weil er davon erhebliche Altschulden aus seiner Zeit vor der Ehe beglichen hat und weiterhin begleicht, haben diese Zahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mitgeprägt und sind daher für den Unterhalt nicht zu berücksichtigen.

Der Ehegattenunterhalt umfasst den kompletten Lebensbedarf des berechtigten geschiedenen Ehegatten, § 1578 Abs. 1 BGB. Dazu gehören bei entsprechender Leistungsfähigkeit des anderen früheren Ehegatten.

der Elementarunterhalt


ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, § 1578 Abs. 2 BGB, etwa weil der geschiedene Ehegatte privat versichert oder über den früheren anderen Ehegatten in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert war (bei der Mitversicherung fällt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse einen Monat nach Rechtskraft der Scheidung weg, wobei der geschiedene Ehegatte drei Monate Zeit hat, sich in eine gesetzlichen Krankenkasse beitragspflichtig freiwillig zu versichern)
ggf. die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung, § 1578 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1574, 1575 BGB
sogenannter Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung, sofern der geschiedene Ehegatte Anspruch auf Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt oder Unterhalt aus Billigkeitsgründen hat, § 1578 Abs. 3 BGB. Dabei wird der Vorsorgeunterhalt regelmäßig nach der sogenannten Bremer Tabelle berechnet.

 

Trennungsunterhalt für den Ehegatten

Sind die Ehegatten getrennt lebend, kann Unterhalt vom anderen Ehegatten in angemessener Höhe verlangt werden, wobei die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgeblich sind.


Für den Trennungsunterhalt wird geprüft:

– Bestand einer Ehe
– Getrenntleben der Ehegatten, wonach keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Eheleuten bestehen darf und zumindest ein Ehegatte diese auch nicht mehr herstellen möchte. Dabei kann die Trennung laut Familienrecht auch innerhalb der gleichen Wohnung erfolgen, sofern eine Trennung in sämtlichen Lebensbereichen erfolgt
– Leistungsfähigkeit des höher bzw. alleine verdienenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit durch den , derzeit in Höhe von 1.200 Euro monatlich begrenzt ist

– eigene Bedürftigkeit

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, also insbesondere dem diese Verhältnisse prägenden Einkommen. Gelder, die für andere Zwecke verwendet wurden (etwa Vermögensbildung), sind nicht prägend und daher nicht zu berücksichtigen.

Dabei gehören zum Trennungsunterhalt unter der Voraussetzung einer entsprechenden Leistungsfähigkeit des Pflichtigen

– der Elementarunterhalt
– ggf. die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Ehefrau über den Ehemann nicht mitversichert ist (während der Trennung ist die Ehefrau in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch regelmäßig über ihren Ehemann mitversichert, sofern sie keine eigene sozialversicherungspflichtige Erwerbsaustätigkeit ausübt)
– ggf. allgemeiner Mehrbedarf, etwa die Kosten einer angemessenen Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder aber wegen Krankheit
– ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf, also durch die Trennung entstehende Kosten wie etwa für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung
– sogenannter Vorsorgeunterhalt für Alterssicherung und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ab der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Nach den Richtlinien zur Düsseldorfer Tabelle bzw. den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts

3/7 bzw. 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten, sofern der geschiedene Ehegatte nicht erwerbstätig ist.


3/7 bzw. 45% aus der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des früheren anderen Ehegatten zum bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern letzterer erwerbstätig ist.


Aus anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) die Hälfte.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf den Trennungsunterhalt nicht verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch um maximal bis zu 1/5 bis 1/3 beschränken.

Der Trennungsunterhalt wird allerdings durch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten begrenzt. Dazu gehört insbesondere der Selbstbehalt (Eigenbedarf), der dem Pflichtigen verbleiben muss, damit dieser seine eigene Lebensgrundlage finanzieren kann. Der Selbstbehalt beläuft sich gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auf 1.200 Euro, unabhängig davon, ob der Pflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht (Anmerkungen B IV zur Düsseldorfer Tabelle).

Der Anspruch auf Unterhalt nach der Trennung entfällt

-mit Rechtskraft der Scheidung, wobei ein ggf. sich daran anschließender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gesondert geltend gemacht werden muss
– mit der Versöhnung der Ehegatten, sofern diese ernsthalt ist und die Eheleute wieder zusammenziehen
– bei längerer Trennungszeit, wenn Erwerbsobliegenheit geboten ist, der Anspruchsteller dieser aber mutwillig nicht nachkommt
– im Falle der Verwirkung aufgrund einer der Gründe des § 1371 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB, z.B Verfestigung einer Lebensgemeinschaft des Berechtigten.

Um Trennungsgeld zu beantragen, muss dieses vom Ehegatten verlangt werden. Der Ehepartner sollte daher aus Beweisgründen schriftlich zur Zahlung aufgefordert werden, ggf. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Fordert der Unterhaltsberechtigte selber den Pflichtigen zur Zahlung auf, ist darauf zu achten, dass auch der Zugang des Aufforderungsschreibens bewiesen werden kann. Da der einfache Postbrief, das Einschreiben per Rückschein und das Einwurfeinschreiben ihre Tücken haben, sollte das Aufforderungsschreiben für den Trennungsunterhalt von einem Boten in den Hausbriefkasten des Unterhaltspflichtigen eingeworfen werden. Damit gilt das Schreiben als zugegangen, was der Bote im Streitfall bezeugen kann.

Ist der Trennungsunterhalt aufgrund der Scheidung weggefallen und soll danach nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden, muss auch hier sowohl die Zahlungsaufforderung als auch deren Zugang bewiesen werden können.

Trennungsunterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, sofern der unterhaltspflichtige Ehegatte in Verzug gesetzt wurde, also zu Unterhaltszahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert wurde. Dies gilt aber nur für den rückständigen Unterhalt von bis zu einem Jahr.

Daneben kann für die Vergangenheit ab Zustellung der Unterhaltsklage oder ab dem Zeitpunkt verlangt werden, der in einem bereits vorhandenen Urteil bzw. Beschluss, einem gerichtlichen Vergleich oder einer notariellen Vereinbarung vorgesehen ist.

Stellt sich später heraus, dass zu viel Trennungsunterhalt geleistet wurde, kann der überzahlte Betrag in aller Regel nicht zurückgefordert werden.

Dies ist immer nur dann zulässig, wenn:

es sich um eine unrechtmäßige Bereicherung handelte, der Zahlungsempfänger also dem Grunde nach gar keinen Anspruch auf den Unterhalt hatte und wenn die erhaltenen Zahlungen nicht ausgegeben wurden.

Der Bundesgerichtshof hält eine sog. Eventual-Rückzahlungsklage auf Rückzahlung des Unterhalts für zulässig, sodass der Bereicherungseinwand abgeschnitten ist.

Kindergeld ab 01.01.2017

Kindergeld ab dem 01.01.2017
1. und 2. Kind 192,00 €
3. Kind 198,00 €
ab dem 4. Kind 223,00 €


Kindergeld ab dem 01.01.2018
1. und 2. Kind 194,00 €
3. Kind 200,00 €
ab dem 4. Kind 225,00 €

Verlängerung von Kindesunterhalt, sogenannter ehebezogener Billigkeitsunterhalt

§ 1570 Abs. 1 BGB hergeleitet aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität und unabhängig vom Kindeswohl und einem besonderen Betreuungsbedürfnis, gibt es in einer zweiten Stufe, wenn die erste Stufe und die Möglichkeiten einer Verlängerung nach Abs. 1 Satz 2 und 3 erschöpft sind, sogenannte elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht führen.

Unterhalt beim Wechselmodell

§ 1615 BGB: BGH und OLG Dresden strenges Wechselmodell für die Geltendmachung von Kindesunterhalt ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung des Unterhaltes nach § 1628 BGB erforderlich. Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung sind diese Gesichtspunkte zu beachten.

Krankheit

Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit berufen will muss, so betont der BGH, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung und Leiden angeben. Er muss ferner darlegen, welche behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbstätigkeit auswirken, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um dagegen anzugehen.

Ausbildungsunterhalt trotz längerer Verzögerung beim Ausbildungsbeginn

(Entscheidungen zum Volljährigenunterhalt:
OLG Celle B vom 19.11.2015, 17 WF 242/15
Einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Kind kann auch dann bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte.

Unwirksamkeit des Verzichtes auf Trennungsunterhalt betrifft den gesamten Vertrag

Der BGH hat in kurzer Zeit zwei Entscheidungen zu Vereinbarungen über den Trennungsunterhalt getroffen. BGH Beschluss vom 29.01.2014, BGH Beschluss vom 30.09.2015. Beide Beschlüsse werden auf notarielle Gestaltung Einfluss haben. Vereinbarungen zum künftigen Trennungsunterhalt unterliegen nach §§ 1363 Abs. 3, 1360 a Abs. 2 BGB der Verzichtssperre des § 1614 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB. Das ist bei Verträgen und Vereinbarungen zu beachten. Hier werden in der Beratungspraxis viele Fehler gemacht.