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Verlängerung von Kindesunterhalt, sogenannter ehebezogener Billigkeitsunterhalt

§ 1570 Abs. 1 BGB hergeleitet aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität und unabhängig vom Kindeswohl und einem besonderen Betreuungsbedürfnis, gibt es in einer zweiten Stufe, wenn die erste Stufe und die Möglichkeiten einer Verlängerung nach Abs. 1 Satz 2 und 3 erschöpft sind, sogenannte elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht führen.