Unterhalt beim Wechselmodell

§ 1615 BGB: BGH und OLG Dresden strenges Wechselmodell für die Geltendmachung von Kindesunterhalt ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers oder die Übertragung der Befugnis zur Geltendmachung des Unterhaltes nach § 1628 BGB erforderlich. Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung sind diese Gesichtspunkte zu beachten.