Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung

Ausgeglichen werden beim Versorgungsausgleich laut deutschem Recht Positionen und Versorgungsansprüche – private oder gesetzliche – , die die Ehegatten während der Ehezeit erwarben. Die Ansprüche sind zwischen den getrennten Eheleuten zu gleichen Teilen aufzusplitten, sodass beide gleichermaßen von den Anwartschaften auf Altersvorsoge profitieren können. Der Versorgungsausgleich findet ebenfalls statt, wenn einer oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Leistungen aus der Rentenkasse erhalten haben.

Beide Eheleute sind im Zuge des Versorgungsausgleichsverfahrens dazu verpflichtet, gegenseitig Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften zu erteilen und diese mittels notwendiger Belege nachzuweisen.


Im deutschen Recht finden sich in Bezug auf den Versorgungsausgleich verschiedene Wege der Aufteilung der Ansprüche beider Parteien: interne und externe Teilung.

Nicht immer ist der Versorgungsausgleich zwingend notwendig. Die Ehegatten können gesonderte vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungsfalle in einem Ehevertrag treffen. Dies kann z.B bei Landesbeamten oder Fällen externer Teilung sinnvoll sein. Jede Teilung von Versorgung – mit Ausnahme der gesetzlichen Rentersicherung – führt oftmals zu Nachteilen durch die Neuberechnung.

Ein Rentengutachten gibt Klarheit und ermöglicht fachlich fundierte Lösungen.