Teilungsversteigerung

Können sich die Miterben einer Erbengemeinschaft oder Ehegatten nicht auf den freihändigen Verkauf eines zur Erbmasse oder im Miteigentümer gehörenden Grundstücks einigen ä, kann die Verwertung des Grundstücks nur durch die Zwangsversteigerung des Grundstücks, die sog. Teilungsversteigerung, erfolgen . Die Teilungsversteigerung führt in aller Regel zu einer Veräußerung des Grundstücks weit unter dem Verkehrswert. Ein Teil der Werte wird vernichtet. Andererseits könnte eine Partei, der das betreffende Grundstück erwerben möchte, das Grundstück unterhalb des Verkehrswerts erwerben.

Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), dessen Vorschriften auch die Teilungsversteigerung regeln, sieht daher auch nur in Ausnahmefällen eine einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens vor. Lediglich in besonders schwerwiegenden und seltenen Fällen kann die Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs treuwidrig sein. Dazu zählt jedoch nicht die Absicht eines Beteiligten, das Grundstück in der Zukunft außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens günstiger verwerten zu können.

Bei Ehegatten kann vor Scheidung der Ehe die Versteigerung verweigern.

Wichtig ist es deshalb den Anwalt rechtzeitig hinzuzuziehen.