Schonvermögen bei der Verfahrenskostenhilfe

Das Schonvermögen ist ab dem 01.04.2017 auf 5.000,00 € gestiegen. Bisher betrug das Schonvermögen 2.600,00 €.

Gem. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familienstreitsache bzw. § 76 FamFG ist für das Verfahren Vermögen einzusetzen,

soweit es für den Beteiligten zumutbar ist. Es wird auf § 90 SGB XII verwiesen.

Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII müssen kleinere Barbeträge nicht eingesetzt werden.

Das waren bisher 2.600,00 €. Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

ist das nicht einsetzbare Schonvermögen seit dem 01.04.2017 auf 5.000,00 € erhöht worden.