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Die Scheidung einreichen

Wir erläutern, was die Voraussetzungen einer Scheidung sind, welche ersten Schritte getan werden müssen und was Sie in einem Scheidungsverfahren erwartet.

  • Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
  • Wo kann man die Scheidung einreichen?
  • Welche Voraussetzungen sind für eine Scheidung erforderlich?
  • Wer kann die Scheidung einreichen?
  • Was passiert, nachdem die Scheidung eingereicht wurde?
Bild: Stevepb/ Pixelbay CC0 Creative Commons

1. AB WANN KANN MAN DIE SCHEIDUNG EINREICHEN?
Dazu ist zunächst das für die Scheidung anzuwende Recht zu ermitteln. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird jetzt nach dem gültigen Eu – Recht nach Aufenthaltsrecht geschieden unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Hier kann es Ausnahmen geben, z.B. Bei Zuzug aus dem Ausland, oder bei Flüchtlingen ohne Bleibewillen.

Laut deutschem Gesetz kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Doch was bedeutet das genau?
Der Gesetzgeber erklärt das Scheitern der Ehe anhand des sogenannten Zerrüttungsprinzips. Dieses besagt, dass eine Ehe als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder herzustellen ist.
Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund es zu dieser Situation gekommen ist oder welcher der beiden Beteiligten dafür verantwortlich ist. In der Theorie erscheint dies klar und eindeutig, in der Praxis dagegen stellt sich diese Feststellung meist als schwierig dar.
Aus diesem Grund wird als Maßstab das Trennungsjahr herangezogen, um das Scheitern der Ehe tatsächlich nachzuweisen. Trennungsjahr bedeutet, das die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr beginnt auf jeden Fall zu laufen, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
Leben beide in der Wohnung weiter, ist die Trennung der Lebensbereiche notwendig – allgemein auch als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet. Es darf also keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfinden.


Nachdem ein solches Trennungsjahr schließlich erfüllt wurde und außerdem auch auf beiden Seiten Einigkeit über die Scheidung besteht, wird das Scheitern der Ehe vom Richter vermutet.

Gerade in Scheidungsangelegenheiten besteht aber in vielen Fällen keine Einigkeit zwischen den Ehepartnern. Sollte deshalb nur einer der Beteiligten die Scheidung wollen und der andere Teil dem Antrag nicht zustimmen, muss zusätzlich zum Trennungsjahr dem Richter auch noch das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden.


Diese Pflicht entfällt, wenn die Ehepartner bereits drei Jahre voneinander getrennt leben. In diesem Fall wird nämlich das Scheitern der Ehe automatisch und unwiderlegbar vermutet, unabhängig davon, ob einer der beiden Partner noch an der Ehe festhalten möchte oder nicht.


Eine Scheidung ohne Trennungsfrist (sog. „Härte Scheidung„) ist dagegen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich müssen hier besonders gewichtige Gründe vorliegen, die in der Person des anderen liegen und ein Festhalten an der Ehe als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

2. WO KANN MAN DIE SCHEIDUNG EINREICHEN?

Für Ehescheidungen ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, richtet sich bei kinderlosen Ehepartnern nach dem letzten gemeinsamen Wohnort. Leben die Beteiligten mittlerweile jedoch beide an anderen Orten, kommt es bei der Zuständigkeit auf den Wohnort des Antragsgegners, also demjenigen der nicht den Antrag zur Scheidung stellt, an. Andernfalls ist der Wohnort der Kinder ausschlaggebend dafür, an welches Gericht man anrufen muss. Bei einem Scheidungsverfahren muss mindestens eine Partei sich anwaltlich vertreten lassen.

3. WELCHE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR EINE SCHEIDUNG ERFORDERLICH?

Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, den der Familienanwalt beim zuständigen Gericht stellt. Da das Gericht allerdings erst aktiv wird, wenn die erforderlichen Gerichtskosten bezahlt wurden, muss der Antragsteller diese einzahlen. Für Familien für die das nicht möglich ist kann Verfahrenskostenhilfe, oder ein Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden . Welche Unterlagen für die Scheidung erforderlich sind, wird im Einzelfall der Anwalt mitteilen. In der Regel gehören dazu das Familienstammbuch und Einkommensnachweise. für den Versorungsausgleich ist ein Fragebogen über die bestehenden Rentenversorgungen einzureichen.

4. WER KANN DIE SCHEIDUNG EINREICHEN?

Die Scheidung beantragen kann grundsätzlich jeder der beiden Ehepartner. Derjenige, der letztendlich den Antrag stellt, zahlt die Gerichtsgebühren ein.


Am Ende des Verfahrens muss allerdings der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte dieser vorgeleisteten Kosten erstatten, so dass letztendlich keiner der Beteiligten weder bevorteilt noch benachteiligt wird. Hat nur einer einen Anwalt kann man im Innenverhältnis eine Vereinbarung über die Kostenteilung treffen.

5. WAS PASSIERT, NACHDEM DIE SCHEIDUNG EINGEREICHT WURDE?

Nachdem die Scheidung beantragt und ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, stellt das Gericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Außerdem sendet das Gericht den Beteiligten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, der zugleich mit der Ehescheidung geregelt wird. Dabei werden die Rentenansprüche, die die Partner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen und dem jeweils anderen gutgeschrieben.
Den Versorgungsausgleich nimmt das Gericht automatisch vor. Anders ist dies nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag durchgeführt. Zudem kann der Versorgungsausgleich auch zuvor durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Das kann sinnvoll sein. Klärung über das ob, gibt ein Rentengutachten.


Auch in einem Fall besonderer Härte kann von dessen Durchführung abgesehen werden, wenn ein Antrag dahingehend gestellt wird. Liegen dem Gericht letztendlich die erforderlichen Daten durch eine Auskunft der Versicherung vor, beginnt es auf deren Grundlage, den Ausgleichsbetrag festlegen. Er ist Bestandteil des Scheidungurteils.


Darüber hinaus können auch noch weitere sogenannte Scheidungsfolgesachen in das Scheidungsverfahren mit eingebracht werden. Dazu zählen der Ehegattenunterhalt, bei Kindern der Kindesunterhalt und das Sorgerecht, der Zugewinnausgleich, die eheliche Wohnung und der Hausrat. Ob über diese Punkte entschieden wird, hängt davon ab, ob die Beteiligten dies wünschen, also vor allem davon, ob hier Einvernehmen herrscht oder nicht.

Im nächsten Schritt wird dann ein gerichtlicher Scheidungstermin angesetzt, zu dem beide Beteiligten persönlich erscheinen müssen, um vom Richter noch einmal angehört zu werden. Dieser Termin dauert dann abhängig davon, was abzuarbeiten ist. Wenn keine Folgesachen zu bearbeiten sind, dauert dieser Termin dann i. d. R. nur etwa 15 Minuten. Der Termin endet mit dem Scheidungsbeschluss, der die Scheidung der Ehe feststellt und die Folgesachen entscheidet.

Es läuft dann die Rechtsmittelfrist von einem Monat. Nach Ablauf der Frist ist auf dem Scheidungsurteil die Rechtskraft zu vermerken. Das Urteil ist dann Personenstandurkunde und wird bei Wiederverheiratung oder Erbfällen benötig.