Die Scheidung einreichen

Wir erläutern, was die Voraussetzungen einer Scheidung sind, welche ersten Schritte getan werden müssen und was Sie in einem Scheidungsverfahren erwartet.

  • Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
  • Wo kann man die Scheidung einreichen?
  • Welche Voraussetzungen sind für eine Scheidung erforderlich?
  • Wer kann die Scheidung einreichen?
  • Was passiert, nachdem die Scheidung eingereicht wurde?
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1. AB WANN KANN MAN DIE SCHEIDUNG EINREICHEN?
Dazu ist zunächst das für die Scheidung anzuwende Recht zu ermitteln. Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird jetzt nach dem gültigen Eu – Recht nach Aufenthaltsrecht geschieden unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Hier kann es Ausnahmen geben, z.B. Bei Zuzug aus dem Ausland, oder bei Flüchtlingen ohne Bleibewillen.

Laut deutschem Gesetz kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Doch was bedeutet das genau?
Der Gesetzgeber erklärt das Scheitern der Ehe anhand des sogenannten Zerrüttungsprinzips. Dieses besagt, dass eine Ehe als gescheitert gilt, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wieder herzustellen ist.
Unerheblich ist dabei, aus welchem Grund es zu dieser Situation gekommen ist oder welcher der beiden Beteiligten dafür verantwortlich ist. In der Theorie erscheint dies klar und eindeutig, in der Praxis dagegen stellt sich diese Feststellung meist als schwierig dar.
Aus diesem Grund wird als Maßstab das Trennungsjahr herangezogen, um das Scheitern der Ehe tatsächlich nachzuweisen. Trennungsjahr bedeutet, das die Eheleute mindestens 1 Jahr getrennt leben. Das Trennungsjahr beginnt auf jeden Fall zu laufen, wenn einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.
Leben beide in der Wohnung weiter, ist die Trennung der Lebensbereiche notwendig – allgemein auch als „Trennung von Tisch und Bett“ bezeichnet. Es darf also keine gemeinsame Lebensführung mehr stattfinden.


Nachdem ein solches Trennungsjahr schließlich erfüllt wurde und außerdem auch auf beiden Seiten Einigkeit über die Scheidung besteht, wird das Scheitern der Ehe vom Richter vermutet.

Gerade in Scheidungsangelegenheiten besteht aber in vielen Fällen keine Einigkeit zwischen den Ehepartnern. Sollte deshalb nur einer der Beteiligten die Scheidung wollen und der andere Teil dem Antrag nicht zustimmen, muss zusätzlich zum Trennungsjahr dem Richter auch noch das Scheitern der Ehe glaubhaft gemacht werden.


Diese Pflicht entfällt, wenn die Ehepartner bereits drei Jahre voneinander getrennt leben. In diesem Fall wird nämlich das Scheitern der Ehe automatisch und unwiderlegbar vermutet, unabhängig davon, ob einer der beiden Partner noch an der Ehe festhalten möchte oder nicht.


Eine Scheidung ohne Trennungsfrist (sog. „Härte Scheidung„) ist dagegen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich müssen hier besonders gewichtige Gründe vorliegen, die in der Person des anderen liegen und ein Festhalten an der Ehe als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

2. WO KANN MAN DIE SCHEIDUNG EINREICHEN?

Für Ehescheidungen ist grundsätzlich das Familiengericht zuständig. Welches Familiengericht örtlich zuständig ist, richtet sich bei kinderlosen Ehepartnern nach dem letzten gemeinsamen Wohnort. Leben die Beteiligten mittlerweile jedoch beide an anderen Orten, kommt es bei der Zuständigkeit auf den Wohnort des Antragsgegners, also demjenigen der nicht den Antrag zur Scheidung stellt, an. Andernfalls ist der Wohnort der Kinder ausschlaggebend dafür, an welches Gericht man anrufen muss. Bei einem Scheidungsverfahren muss mindestens eine Partei sich anwaltlich vertreten lassen.

3. WELCHE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR EINE SCHEIDUNG ERFORDERLICH?

Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag, den der Familienanwalt beim zuständigen Gericht stellt. Da das Gericht allerdings erst aktiv wird, wenn die erforderlichen Gerichtskosten bezahlt wurden, muss der Antragsteller diese einzahlen. Für Familien für die das nicht möglich ist kann Verfahrenskostenhilfe, oder ein Prozesskostenvorschuss vom anderen Ehegatten in Anspruch genommen werden . Welche Unterlagen für die Scheidung erforderlich sind, wird im Einzelfall der Anwalt mitteilen. In der Regel gehören dazu das Familienstammbuch und Einkommensnachweise. für den Versorungsausgleich ist ein Fragebogen über die bestehenden Rentenversorgungen einzureichen.

4. WER KANN DIE SCHEIDUNG EINREICHEN?

Die Scheidung beantragen kann grundsätzlich jeder der beiden Ehepartner. Derjenige, der letztendlich den Antrag stellt, zahlt die Gerichtsgebühren ein.


Am Ende des Verfahrens muss allerdings der Antragsgegner dem Antragsteller die Hälfte dieser vorgeleisteten Kosten erstatten, so dass letztendlich keiner der Beteiligten weder bevorteilt noch benachteiligt wird. Hat nur einer einen Anwalt kann man im Innenverhältnis eine Vereinbarung über die Kostenteilung treffen.

5. WAS PASSIERT, NACHDEM DIE SCHEIDUNG EINGEREICHT WURDE?

Nachdem die Scheidung beantragt und ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, stellt das Gericht dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zu. Außerdem sendet das Gericht den Beteiligten jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu, der zugleich mit der Ehescheidung geregelt wird. Dabei werden die Rentenansprüche, die die Partner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen und dem jeweils anderen gutgeschrieben.
Den Versorgungsausgleich nimmt das Gericht automatisch vor. Anders ist dies nur, wenn die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat. In diesem Fall wird der Versorgungsausgleich nur auf besonderen Antrag durchgeführt. Zudem kann der Versorgungsausgleich auch zuvor durch einen notariellen Vertrag ausgeschlossen werden. Das kann sinnvoll sein. Klärung über das ob, gibt ein Rentengutachten.


Auch in einem Fall besonderer Härte kann von dessen Durchführung abgesehen werden, wenn ein Antrag dahingehend gestellt wird. Liegen dem Gericht letztendlich die erforderlichen Daten durch eine Auskunft der Versicherung vor, beginnt es auf deren Grundlage, den Ausgleichsbetrag festlegen. Er ist Bestandteil des Scheidungurteils.


Darüber hinaus können auch noch weitere sogenannte Scheidungsfolgesachen in das Scheidungsverfahren mit eingebracht werden. Dazu zählen der Ehegattenunterhalt, bei Kindern der Kindesunterhalt und das Sorgerecht, der Zugewinnausgleich, die eheliche Wohnung und der Hausrat. Ob über diese Punkte entschieden wird, hängt davon ab, ob die Beteiligten dies wünschen, also vor allem davon, ob hier Einvernehmen herrscht oder nicht.

Im nächsten Schritt wird dann ein gerichtlicher Scheidungstermin angesetzt, zu dem beide Beteiligten persönlich erscheinen müssen, um vom Richter noch einmal angehört zu werden. Dieser Termin dauert dann abhängig davon, was abzuarbeiten ist. Wenn keine Folgesachen zu bearbeiten sind, dauert dieser Termin dann i. d. R. nur etwa 15 Minuten. Der Termin endet mit dem Scheidungsbeschluss, der die Scheidung der Ehe feststellt und die Folgesachen entscheidet.

Es läuft dann die Rechtsmittelfrist von einem Monat. Nach Ablauf der Frist ist auf dem Scheidungsurteil die Rechtskraft zu vermerken. Das Urteil ist dann Personenstandurkunde und wird bei Wiederverheiratung oder Erbfällen benötig.

Gründe für die Aufhebung der Ehe

Wann ist es laut Familienrecht möglich, eine Ehe annullieren zu lassen?
Soll in Deutschland eine Aufhebung der Ehe beantragt werden, ist dies möglich, wenn bereits die Voraussetzungen für die Heirat nicht erfüllt worden sind. Das ist der Fall, wenn

– beide Ehegatten noch nicht volljährig sind
– einer der Ehepartner nicht volljährig ist und kein Ausnahmefall vorliegt, wonach für ihn eine Ehe ab dem 16. Lebensjahr möglich ist
– einer oder beide Ehegatten nicht geschäftsfähig ist
– einer der Ehepartner mit jemand anderem verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist
– ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie oder ein Geschwisterverhältnis besteht (sogenanntes Inzestverbot)
– die Erklärungen zur Schließung der Ehe bei der Heirat nicht persönlich abgegeben wurden
Liegt einer dieser Gründe vor, ist bereits die Eheschließung ungültig, sodass die trotzdem geschlossene Ehe aufgehoben werden kann.

Neben den Aufhebungsgründen, die die Vorrausetzungen für die Ehe betreffen, existieren auch nachträgliche Gründe für eine Aufhebung der Ehe. Diese Gründe liegen vor, wenn

– ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand. Vorübergehende Störungen der Bewusstlosigkeit können zum Beispiel durch Alkohol- oder Drogenkonsum auftreten,
– ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht wusste, dass es sich um eine solche handelte. Gemeint ist damit etwa der Fall der mangelnden Sprachkenntnisse.
– ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht wurde, bei deren tatsächlicher Kenntnis er die Ehe nicht geschlossen hätte, soweit sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse bezieht. Der Zusatz, wonach sich die Täuschung nicht auf Vermögensverhältnisse beziehen darf, ist deswegen wichtig, weil der Fall des Heiratsschwindlers eben gerade nicht erfasst ist. Dies gilt ebenso etwa für eine verschwiegene Privatinsolvenz oder der Vortäuschung von angeblichem Vermögen. Der Aufhebungsgrund ist aber gegeben, wenn etwa Impotenz oder ansteckende Krankheiten (etwa HIV-Infektion), aber auch eine frühere Ehe oder leibliche Kinder verschwiegen wurden und der andere Ehepartner bei Kenntnis dieser Umstände von einer Heirat abgesehen hätte
– ein Ehepartner widerrechtlich durch Drohung zur Heirat gezwungen wurde,
– beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keinen ehelichen Verpflichtungen nachkommen wollten. Davon umfasst wird in erster Linie der Fall der Scheinehe, etwa zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis

Soll die Ehe aufgehoben werden, ist dafür von dem vom Aufhebungsgrund betroffenen Ehegatten ein Antrag an das Familiengericht zu stellen,

Bei den nachträglichen Gründen werden vom Gericht meistens umfangreiche Beweiserhebungen durchgeführt, um die Ehe zu annullieren. Liegt der Fall einer Scheinehe vor, kann auch die Ausländerbehörde einen Antrag auf Eheaufhebung stellen.

Um eine Ehe zu annullieren beträgt die Frist für die Antragsstellung zur Eheaufhebung unter anderem ein Jahr ab Kenntnis des Irrtums über die Heirat oder die Täuschung über die Umstände, im Falle der widerrechtlichen Drohung drei Jahre ab dem Ende der Zwangslage. Es gelten also unterschiedliche Fristen, um die Ehe aufzuheben.

 

IGMR Urteil vom 10.01.2017/Polen

Orientierungssatz: Der polnische Ehemann des Anlassstreits hat kein Recht auf Scheidung.

Stimmt die Ehefrau einer Auflösung der Ehe nicht zu, ob schon der Partner ihr gegenüber untreu war, so führt der IGMR aus: Die Menschenrechtskonvention verpflichtet die polnischen Behörden nicht die Scheidung zu akzeptieren und erteilt dem Klägerbegehren eine Absage.

Morgengabe

Die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistung einer Braut bzw. Morgengabe richtet sich auch dann nach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehörten, wenn einer von ihnen noch Angehöriger dieses Staates ist.

Zu den Voraussetzungen des Entstehens und Erlöschens eines Braut bzw. Morgengabeanspruches nach iranischen Recht


(OLG Frankfurt Beschluss vom 05.08.2016 – 4 UF 288/15)
(OLG Hamm, Rechtsprechung zur Morgengabe Beschluss vom 22.04.2016 3 UF 262/15)

Scheidung bei Untreue

Orientierungssatz: Der Ehemann des Anlassstreits hat kein Recht auf Scheidung. Stimmt die Ehefrau einer Auflösung der Ehe nicht zu, ob schon der Partner ihr gegenüber untreu war, so führt der IGMR aus: Die Menschenrechtskonvention verpflichtet die polnischen Behörden nicht die Scheidung zu akzeptieren und erteilt dem Klägerbegehren eine Absage. (IGMR Urteil vom 10.01.2017/Polen)

Die latente Steuern im Zugewinn

Die latente Steuerlast gewinnt in Zugewinnberechnungen mehr Bedeutung. Latente Steuern bedeuten, das Ertragssteuern, die bei Veräußerung eines Unternehmens, einer freiberuflichen Praxis oder einem landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich stiller Reserven anfallen, in der Berechnung eingestellt werden. Das kann zu erheblichen Auswirkungen im Zugewinn führen.

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Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 02.02.2011 im XII Senat darauf hingewiesen:

„Aus Gründen der Gleichberechtigung dürfte es allerdings geboten sein, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung andere Vermögensstände (etwa Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung – bezogen auf die Verhältnisse zum Stichtag und unter Beachtung einer bestehenden Veräußerungsabsicht – eine Steuerpflicht aus lösen würde„

 

Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Zu uns kam ein Ehepaar türkischer Abstammung, was sich in Ehescheidung befand. Sie konnten sich über den Goldschmuck, der bei Eheschließung als „Goldregen“ auf die Braut niederging, anläßlich der Ehescheidung nicht einigen.

Es erhob sich die Frage, ob dieser Goldschmuck, der anläßlich der Eheschließung, der Ehefrau geschenkt worden war, Anfangsvermögen war und ihr allein zu verbleiben hatte oder aber ob der Ehemann daran beteiligt werden musste.

Frau RAin Löffler wieß daraufhin, dass der Goldschmuck und Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten, der Ehefrau umgehängt wird, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, als Ehegeschenk gilt.

Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Wir haben die Angelegenheiten dann im Rahmen einer Mediation verhandelt und behandelt.

Die Eheleute sind zu der Einigung gekommen: Der Armschmuck verblieb der Ehefrau vorab. Der übrige Goldschmuck wurde geschätzt.

Der Ehemann konnte den Goldschmuck in Geld ausgleichen, dann hätte die Ehefrau den gesamten Goldschmuck gehalten, oder aber die Eheleute teilten den restlichen Goldschmuck, jeder bekam die Hälfte.


Damit waren alle Beteiligten einverstanden.

Härtefallscheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres: Welche Gründe müssen vorliegen und welche sind nicht ausreichen?

Entscheidend für die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, ist nicht das subjektive Empfinden des scheidungswilligen Ehegatten. Die Tatsache, dass sich ein Ehepartner möglicherweise recht lieblos verhält oder auch einen sexuellen Fehltritt begangen hat, ist für den anderen Ehegatten tief verletzend. Aber dies berührt dessen persönliche Gefühle und ist nicht zwingend eine unzumutbare, in der Person des anderen Ehepartners begründete Härte.

Maßstab ist vielmehr, ob eine besonnene dritte Person bei einer ruhigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Verhalten des anderen Ehegatten ebenfalls als eine unzumutbare Belastung empfinden würde, die – umgangssprachlich – eine „Härtefallregelung“ und eine sofortige Trennung rechtfertigt.

Die Familiengerichte sind bei Härtescheidungen sehr zurückhaltend. Die Härtegründe müssen besonders gravierend und eben gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen. Beispiele hier zu sind:

  • Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfaches Scheitern von Entziehungskuren
  • Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners und fortlaufend in Gegenwart der Kinder
  • Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
  • Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder
  • Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft
  • Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthalttitels
  • Nervenkrankheit, die vor der Eheschließung nicht bekannt war
  • Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
  • Prostitution, die nach der Trennung ausgeübt wird
  • Selbstmordversuch, für den der Ehepartner nicht mitursächlich war
  • Sexuelle Perversionen, wozu der andere Ehegatte auffordert (etwa Gruppensex)
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt

Keine Gründe für die Härtefallscheidung bilden dagegen z.B eine nachlässige Haushaltsführung, unbegründete Eifersuchtsszenen und ein einmaliger, im Affekt begangener körperlicher Angriff auf den Ehegatten. Schwieriger ist es beim Ehebruch. Eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte kommt aufgrund des Wandels in den gesellschaftlichen Vorstellungen nur beim Vorliegen weiterer, erheblicher Gründe in Betracht. Dies gilt ebenso bei Pflichtverletzungen beim Unterhalt oder der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung.

Härtefall – Gewalt in der Beziehung

Wenn es Probleme mit Gewalt in der Beziehung gibt und Sie Angst vor den Reaktionen des Partners haben müssen, kann der Anwalt ihnen helfen. Rechtlich kann die Polizei einen Platzverweis aussprechen, eine Gewaltschutzverfügung beantragt werden oder eine Wohnungszuweisung . Darüber hinaus können Sie auch die Hilfe eines Frauenhauses in Anspruch nehmen. Dort sind Sie sicher und vor Übergriffen des Partner geschützt. Auch kann eine schnellere Scheidung kann möglich sein.

Da die Familiengerichte bei Härtescheidungen sehr zurückhaltend sind, müssen die Härtegründe besonders gravierend und eben gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen. Beispiele hier zu sind etwa:

Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners und fortlaufend in Gegenwart der Kinder
Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt.


In solchen und ähnliche Eheprobleme nebst Trennung rechtfertigen die Scheidung im Härtefall.