Die Morgengabe

Zu uns in die Kanzlei kam zum Zwecke der Beratung eine iranische Braut, der bei Eheschließung im Iran eine rechtliche Morgengabe versprochen worden war. Sie sollte über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet über 100.000 € erhalten als Morgengabe. Sie war dann mit ihrem Ehemann nach Deutschland umgezogen und in Deutschland hatte sie über einen längeren Zeitraum gelebt. Sie wollte nunmehr in Deutschland geschieden werden.

Es ging um die Frage, ob diese Morgengabe von dem Ehemann zu erfüllen war, der nämlich gar nicht begeistert war jetzt bei Ehescheidung ohne besondere weitere Fakten 100.000 € hinzublättern.
Er berief sich darauf, dass es sittenwidrig sei, dass er einen so hohen Betrag zahlen solle, zumal in Deutschland eine Morgengabe nicht im Gesetz vorgesehen sei.

Wir haben die Rechtslage geprüft. Vor deutschen Gerichten ist die von einem auch deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochenen Morgengabe nach dt. Recht zu beurteilen. Das Versprechen einer Morgengabe von über 500 Bahaar-Azadi-Goldmünzen ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert. Der Ehemann war Arzt und konnte sich an sich nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einen solchen Betrag durchaus leisten.

Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechends ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.

Im wurde dann im Rahmer einer Mediation eine Lösung gefunden.

Die von dem Ehemann für seine iranische Braut während der Ehe durch deren Umzug nach Deutschland verursachten Sonderaufwendungen wurden von der iranischen „Morgengabe“ abgezogen. Der dann verbleibende Rest wurde von dem Ehemann ausgekehrt.

Damit waren beide Parteien voll zufrieden.

Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Goldschmuck im Zugewinnausgleich

Zu uns kam ein Ehepaar türkischer Abstammung, was sich in Ehescheidung befand. Sie konnten sich über den Goldschmuck, der bei Eheschließung als „Goldregen“ auf die Braut niederging, anläßlich der Ehescheidung nicht einigen.

Es erhob sich die Frage, ob dieser Goldschmuck, der anläßlich der Eheschließung, der Ehefrau geschenkt worden war, Anfangsvermögen war und ihr allein zu verbleiben hatte oder aber ob der Ehemann daran beteiligt werden musste.

Frau RAin Löffler wieß daraufhin, dass der Goldschmuck und Brautschmuck, der bei einer in der Türkei stattfindenden Hochzeit zwischen türkischstämmigen Eheleuten, der Ehefrau umgehängt wird, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, als Ehegeschenk gilt.

Verkauft der Ehemann ohne Zustimmung der Ehefrau den ihr so geschenkten Schmuck ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Wir haben die Angelegenheiten dann im Rahmen einer Mediation verhandelt und behandelt.

Die Eheleute sind zu der Einigung gekommen: Der Armschmuck verblieb der Ehefrau vorab. Der übrige Goldschmuck wurde geschätzt.

Der Ehemann konnte den Goldschmuck in Geld ausgleichen, dann hätte die Ehefrau den gesamten Goldschmuck gehalten, oder aber die Eheleute teilten den restlichen Goldschmuck, jeder bekam die Hälfte.


Damit waren alle Beteiligten einverstanden.

Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft

Immer wieder kommen Mandanten, die wissen wollen, ob sie Unterhalt vom anderen Partner verlangen können.

Es kam eine junge Frau, die nach Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht zusammengezogen war. Es bestanden getrennte Wohnungen.

Nach einer Dauer von 14 Monaten kamen beide Parteien überein, dass man nicht zusammen passe und dass nun das Trennungsjahr beginnen solle.

Trotzdem forderte die Ehefrau von dem Ehemann Unterhalt, der sich darauf berief, er brauche nicht zu zahlen, weil die Beteiligten niemals zusammengezogen wären und auch nicht zusammengelebt hätten.

Wir mussten dem Ehemann leider mitteilen, dass er sich hier auf dem „falschen Dampfer“ befand. Es kommt bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt für eine getrenntlebende Ehefrau nicht darauf an, dass sie mit dem Mann auch zusammengezogen war.

Entscheidend ist, dass sie die Ehe geschlossen hatte. Und wenn sie die Ehe geschlossen hatte, kann sie nach Trennung von dem Ehemann, egal ob beide zusammengelebt haben oder nicht, Trennungsunterhalt verlangen.

Das war natürlich für den Ehemann eine bittere Pille, der nicht damit gerechnet hatte, dass er eine Ehefrau, die ihm weder Kaffee kochte noch das Bett machte, noch in irgendeiner Weise Dienstleistungen für ihn verrichtete, auch noch Unterhalt zahlen musste.