Trennungsberatung – Beratung bei Trennung

Einer Trennung vom langjährigen Lebens- oder Ehepartner gehen oft eine Entscheidungsphasen und Zweifel voraus. Man macht sich Gedanken um die Kinder, um die finanzielle Situation, um das gemeinsam erworbene Eigenheim, die gemeinsam geführte Firma und vieles mehr. Denn auch wenn die Liebe und die Gefühle erloschen sind, der Alltag und das gemeinsame Leben und damit die Kinder, die finanziellen Aspekte und der Hausbau und geschäftliche Verbindungen halten so manche Beziehung zusammen, auch wenn die Partner eigentlich nicht mehr glücklich miteinander sind.

Frauen und Mütter, die sich trennen wollen, stehen oft vor der Frage, wie das Leben finanziell weitergehen soll, wo sie mit den Kindern wohnen können, wem das gemeinsame Haus oder die Wohnung zusteht etc.

Für Männer wirft eine Trennung viele Fragen auf: Wie oft werden sie die Kinder sehen? Was ist mit dem Sorgerecht? Welche Unterhaltszahlungen kommen auf sie zu?

In einigen Fällen denken auch Paare gemeinsam über eine Trennung nach, weil sie für ihre Beziehung keine Zukunft mehr sehen und ihre Beziehung im beiderseitigen Einverständnis beenden möchten, aber dennoch weiterhin gemeinsam Eltern für ihre Kinder sein möchten.

Bei der Beratung anläßlich der Trennung erhalten Sie Antworten durch uns auf die wichtigsten Fragen wie beispielsweise:

Besteht ein Unterhaltsanspruch und welcher Partner muss Unterhalt zahlen?
Ab wann und wie beginnt bei Ehepaaren das Trennungsjahr?
Welche Voraussetzungen müssen während des Trennungsjahres erfüllt werden?
Kann ein Paar während des Trennungsjahrs in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Was hat es mit dem Versorgungsausgleich auf sich?
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Welche finanziellen Hilfen gibt es für nicht berufstätige Frauen, die sich von ihrem Mann trennen wollen?
Wie werden der Haushalt und die Möbel aufgeteilt?


Die Beantwortung dieser Fragen gibt eine Klarheit für denjenigen, der eine Beziehung beenden möchten, aber nicht weiß, wie es danach finanziell weitergehen soll.


Hier kann der Fachanwalt sie unterstützen, wenn Sie nicht wissen, wie Sie Ihrem Partner sagen sollen, dass Sie sich trennen möchten oder wenn Sie Angst vor der Reaktion darauf haben. Ein anwaltliches Schreiben schafft Klarheit und wahrt ihre Rechte

Härtefallscheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres: Welche Gründe müssen vorliegen und welche sind nicht ausreichen?

Entscheidend für die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, ist nicht das subjektive Empfinden des scheidungswilligen Ehegatten. Die Tatsache, dass sich ein Ehepartner möglicherweise recht lieblos verhält oder auch einen sexuellen Fehltritt begangen hat, ist für den anderen Ehegatten tief verletzend. Aber dies berührt dessen persönliche Gefühle und ist nicht zwingend eine unzumutbare, in der Person des anderen Ehepartners begründete Härte.

Maßstab ist vielmehr, ob eine besonnene dritte Person bei einer ruhigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Verhalten des anderen Ehegatten ebenfalls als eine unzumutbare Belastung empfinden würde, die – umgangssprachlich – eine „Härtefallregelung“ und eine sofortige Trennung rechtfertigt.

Die Familiengerichte sind bei Härtescheidungen sehr zurückhaltend. Die Härtegründe müssen besonders gravierend und eben gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen. Beispiele hier zu sind:

  • Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfaches Scheitern von Entziehungskuren
  • Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners und fortlaufend in Gegenwart der Kinder
  • Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
  • Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder
  • Ehebrecherische Beziehung mit sich daraus ergebender Schwangerschaft
  • Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthalttitels
  • Nervenkrankheit, die vor der Eheschließung nicht bekannt war
  • Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
  • Prostitution, die nach der Trennung ausgeübt wird
  • Selbstmordversuch, für den der Ehepartner nicht mitursächlich war
  • Sexuelle Perversionen, wozu der andere Ehegatte auffordert (etwa Gruppensex)
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt

Keine Gründe für die Härtefallscheidung bilden dagegen z.B eine nachlässige Haushaltsführung, unbegründete Eifersuchtsszenen und ein einmaliger, im Affekt begangener körperlicher Angriff auf den Ehegatten. Schwieriger ist es beim Ehebruch. Eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte kommt aufgrund des Wandels in den gesellschaftlichen Vorstellungen nur beim Vorliegen weiterer, erheblicher Gründe in Betracht. Dies gilt ebenso bei Pflichtverletzungen beim Unterhalt oder der Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung.

Trennungsberatung für Eltern

Eltern fällt der Entschluss zu einer Trennung oft schwer, da sie den Kindern nicht die Familie nehmen wollen, Angst vor einer ungewissen finanziellen Zukunft für die Kinder haben oder Angst haben, die Kinder zu verlieren, wenn sie sich trennen.

Dennoch ist es auch im Sinne der Kinder keine Alternative, eine Ehe oder Beziehung weiterzuführen, die von den Partnern nicht mehr gewünscht wird. Die Kinder haben dieses Zerwürfnis ohne hinmitbekommen.

Fragen, die vielfach in der Beratung gestellt werden, sind auch nicht juristisch.

  • Wie erkläre ich den Kindern die Trennung?
  • Wie wird das Sorgerecht geregelt?
  • Was ist mit dem Umgangsrecht?
  • Kann der Partner mir die Kinder wegnehmen?
  • Besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt?
  • Welche staatlichen Unterstützungen kann ich beantragen, wenn ich meinen Partner mit den Kindern verlasse?
  • Kann ich mit den Kindern in der gemeinsamen Wohnung oder im Haus wohnen bleiben?


Auch wenn die Partner sich in gegenseitigem Einvernehmen trennen wollen, können sie sich dort beraten lassen und erfahren, wie Sie trotz der Trennung weiterhin gemeinsam als Eltern für das Kind oder die Kinder da sein können. Der Anwalt kann jedoch nur einen von ihnen vertreten, auch wenn die Ehegatten gemeinsam kommen. Deshalb sollte geklärt werden, wer will den Anwalt beauftragen.

Trennungsberatung – Beratung für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben keinen Einfluss auf die Trennung der Eltern, sind aber immer unmittelbar von ihr betroffen. Das Leben mit Mutter und Vater im gemeinsamen Haushalt, so wie sie es bisher gekannt haben, wird sich verändern und die Kinder vermissen den Elternteil, der nun nicht mehr unmittelbar zur Familie gehört. Bei Kindern jeden Alters wirft das viele Fragen und Unsicherheiten auf, mit denen die Kinder auf keinen Fall allein gelassen werden.

Die Eltern können sich jeweils Zeit vorsehen , wo sie dem Kind einfach zuhören – ohne zu handeln -. Denn für ein Kind ist unbedingt notwendig, das es selber über seinen Schmerz sprechen kann und dazu Möglichkeit Durch die Eltern oder eine Vertrauensperson erhält..

Daneben hier findet man Hilfe bei staatlichen und kirchlichen Stellen für Beratung bei Trennung, die vor allem in großen Städten spezielle Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche bereit stellen.

Auch ein Kinder- oder Jugendpsychologe kann helfen und dafür sorgen, dass die Kinder mit ihren Fragen und Unsicherheiten nicht allein gelassen werden.

Expertentipp:

So kann man selber für Klärung der eigenen Emotionen sorgen, um eine sehr schmutzigen Trennung oder Scheidung als Eskalation zu vermeiden. Sind Sie in negativen Emotionen wie Enttäuschung, Trauer, Wut oder gar Hass auf den Ex-Partner gefangen, ist es kaum möglich Belastungen für die Kindern zu vermeiden, und auch selber die Kinder besser empatisch zuzuhören. Ein Außenstehender , der im Umgang mit starken Emotionen geschult ist, wie ein Phychologe, Mediator, einer Ausbildung in gewaltfrei Kommunikation ist hier geeignet die Eltern beim Emotionsabbau und verantwortlichen Verhalten unterstützen. Auch stellvertreter Mediation – wo der Mediator den Konflikt Partner spielt – unterstützt meinen Emotionsabbau und Klärung meiner Bedürfnisse, und Entwicklung meines neuen Lebens ohne starke Emotionen. Auch ein anwaltlicher Vertreter oder Notar, der dieses Wissen kennt, kann meinen Weg in diese Richtung unterstützen.

Scheidung durch mit nur einem Anwalt

Für eine Ehescheidung braucht man immer einen Rechtsanwalt. Ist man sich mit Dem Ex-Partner über alle Punkte die Scheidung betreffend einig, kann auch nur einer einen Anwalt nehmen, und so die Kosten für den zweiten Anwalt sparen. Im Innenverhältnis können die Eheleute vereinbaren, die Kosten zu teilen. Dieser Anwalt ist jedoch nur Interessenvertreter nur des Auftraggebers., auch wenn der andere Ehegatten mit zu Besprechungen kommt, und dem anderen Fragen gestattet.

Gefundene Lösungen im Güterrecht,Zugewinn, Unterhalt und Versorgsausgleich werden in einer notariellen Scheidungsvereinbarung protokolliert.

Härtefall – Gewalt in der Beziehung

Wenn es Probleme mit Gewalt in der Beziehung gibt und Sie Angst vor den Reaktionen des Partners haben müssen, kann der Anwalt ihnen helfen. Rechtlich kann die Polizei einen Platzverweis aussprechen, eine Gewaltschutzverfügung beantragt werden oder eine Wohnungszuweisung . Darüber hinaus können Sie auch die Hilfe eines Frauenhauses in Anspruch nehmen. Dort sind Sie sicher und vor Übergriffen des Partner geschützt. Auch kann eine schnellere Scheidung kann möglich sein.

Da die Familiengerichte bei Härtescheidungen sehr zurückhaltend sind, müssen die Härtegründe besonders gravierend und eben gerade in der Person des anderen Ehegatten liegen. Beispiele hier zu sind etwa:

Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners und fortlaufend in Gegenwart der Kinder
Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt.


In solchen und ähnliche Eheprobleme nebst Trennung rechtfertigen die Scheidung im Härtefall.

Trennungsunterhalt auch bei nicht aufgenommener Lebensgemeinschaft

Immer wieder kommen Mandanten, die wissen wollen, ob sie Unterhalt vom anderen Partner verlangen können.

Es kam eine junge Frau, die nach Eheschließung mit ihrem Ehemann nicht zusammengezogen war. Es bestanden getrennte Wohnungen.

Nach einer Dauer von 14 Monaten kamen beide Parteien überein, dass man nicht zusammen passe und dass nun das Trennungsjahr beginnen solle.

Trotzdem forderte die Ehefrau von dem Ehemann Unterhalt, der sich darauf berief, er brauche nicht zu zahlen, weil die Beteiligten niemals zusammengezogen wären und auch nicht zusammengelebt hätten.

Wir mussten dem Ehemann leider mitteilen, dass er sich hier auf dem „falschen Dampfer“ befand. Es kommt bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt für eine getrenntlebende Ehefrau nicht darauf an, dass sie mit dem Mann auch zusammengezogen war.

Entscheidend ist, dass sie die Ehe geschlossen hatte. Und wenn sie die Ehe geschlossen hatte, kann sie nach Trennung von dem Ehemann, egal ob beide zusammengelebt haben oder nicht, Trennungsunterhalt verlangen.

Das war natürlich für den Ehemann eine bittere Pille, der nicht damit gerechnet hatte, dass er eine Ehefrau, die ihm weder Kaffee kochte noch das Bett machte, noch in irgendeiner Weise Dienstleistungen für ihn verrichtete, auch noch Unterhalt zahlen musste.