Wann endet die Testamentsvollstreckung?

Üblicherweise endet die Testamentsvollstreckung, wenn der Nachlass verteilt und die zugewiesenen Aufgaben erledigt sind. Die Erben können den Testamentsvollstrecker nicht entlassen. Es kann lediglich beim Nachlassgericht die Entlassung beantragt werden. Das Nachlassgericht hat dem aber nur nachzugeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 2227 Abs. 1 BGB).

Wie wird ein Testamentsvollstrecker benannt?

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt erst mit dessen Annahme, die dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist. Zur Übernahme des Amts eines Testamentsvollstreckers besteht keine Verpflichtung.

Warum ist Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist das Ziel, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich, und wie von ihm gewünscht, umgesetzt wird

vor dem Hintergrund der:

immer komplexeren und komplizierteren Familienstrukturen (Patchwork-Familien, Minderjährige, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, Wohnsitz im Ausland), immer werthaltigeren und komplizierteren Vermögensstrukturen (Wertpapiere, Immobilien, Luxusgüter, Unternehmen, Vermögen im Ausland, Stiftungen).


Die zunehmende Zahl von Patchwork-Familienstrukturen, verschuldeter Abkömmlinge, die Versorgung minderjähriger oder behinderter Kinder, die Sicherstellung einer Unternehmensnachfolge, die Erfüllung karitativer Zwecke, etwa die Errichtung einer Stiftung oder einfach nur die Sorge um eine reibungslose Verteilung des Nachlasses unter den Erben lassen die Testamentsvollstreckung daher zunehmend in den Focus der modernen erbrechtlichen Gestaltungsmittel rücken.

Die richtig angeordnete Testamentsvollstreckung hat eine doppelte Schutzfunktion: Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen. Das Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Zum Schutz der Erben ist etwaigen Gläubigern der Zugriff auf den Nachlass jedoch nicht gestattet.

Gründe für ein Testament?

Wer als Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, wünscht eine gerechte und zügige Abwicklung des Nachlasses zur Absicherung der Erben und zum Schutz des Vermögens.
Ohne Testament oder Erbvertrag erfolgt die Bestimmung der Erben per Gesetz (sog. gesetzliche Erbfolge). Danach erben nur der Ehepartner und/oder die Verwandten. Gibt es keine Erben fällt der Nachlass dem Staat zu.

Eine vom Gesetz abweichende Regelung oder Verteilung ist nur mit Errichtung eines Testaments oder durch Abschluss eines Erbvertrages möglich.
Ohne Testament gibt es keine Testamentsvollstreckung.

Wer sollte eine Testamentsvollstreckung anordnen?

  • Jeder, der seine Erben von der Nachlassabwickung befreien möchte.
  • Jeder, der schutzbedürftige Angehörige hat.
  • Jeder, der Streit in der Familie vermeiden möchte.
  • Lebensgemeinschaften mit nicht ehelichen Kindern, Patchwork-Familien.
    Unternehmer, zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
    Immobilienbesitzer und Inhaber komplexer Vermögenswerte sowie
    Stifter.

Wie erfolgt die Vergütung des Testamentsvollstreckers?

Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, § 2221 BGB. Am besten bestimmt der Erblasser vorab die Höhe der Vergütung in Absprache mit dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung.
Fehlt eine konkrete letztwillige Anordnung des Erblassers zur Höhe der Testamentsvollstreckervergütung, werden im Streitfall von der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Vergütung überwiegend Tabellen herangezogen, nach denen sich das Honorar prozentual am Bruttonachlass orientiert.

Literaturempfehlung: “Die Vergütung des Testamentsvollstreckers”, Hrsg. Schiffer Rott Pruns. Lesen Sie hier die Buchvorstellung.

Welche Stellung hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat als Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes den Erblasserwillen durchzusetzen. Es besteht ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker ist zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, wofür er letztlich auch gegenüber den am Nachlass Berechtigten haftet. Der Haftungsumfang ist dabei durch das Gesetz nicht begrenzt, was für den Testamentsvollstrecker weitreichende Folgen haben kann. Der Testamentsvollstrecker sollte daher immer über eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verfügen.

Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?

Wie finde ich den richtigen Testamentsvollstrecker?
Laut Gesetzgeber ist die Übernahme einer Testamentsvollstreckung nicht an besondere Qualifikationsvoraussetzungen der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Nach der Rechtsprechung erfordert sie weder Ausbildung noch Erfahrung. [s. dazu BGH-Urteil I ZR 213/01]

Theoretisch kann jedermann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Person muss lediglich volljährig sein. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichtet, wird laut Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten.

Mögliche Fehler und Versäumnisse sind vorprogrammiert und gehen dann auf Kosten des Nachlasses.

Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung (AGT) e.V. hat daher am 10.03.2006 Zertifizierungsrichtlinien zur Zertifizierung von Testamentsvollstreckern entwickelt.
Nur wer

  • eine fundierte Ausbildung vorweist,
  • eine bestimmte juristische Qualifikation erfüllt,
  • sich regelmäßig fortbildet (Rezertifizierung),
  • eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterhält
    und diese Voraussetzungen der AGT gegenüber regelmäßig (alle drei Jahre) nachweist, darf sich zertifizierter* Testamentsvollstrecker (AGT) nennen.

Herr Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler ist seit 2008 Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT).

Sollten Sie Fragen haben, Sprechen Sie uns an?

Wichtig ist unter Lebenden zu klären, ob wir ihre Vollstreckung übernehmen sollen.

Ebenfalls ist wichtig auch die Vollstreckung mit Testament und auch mit Vorsorgevollmacht zu harmonisieren.

Welche Anforderungen bestehen an die Person des Testamentsvollstreckers?

Der Erfolg der Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers. Das Amt erfordert neben fachlicher Kompetenz und Erfahrung ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Sorgfalt, Entscheidungs-, und Überzeugungskraft.

Der Testamentsvollstrecker sollte

über hinreichende Kenntnisse in rechtlicher, wirtschaftlicher und auch steuerlicher Hinsicht verfügen,
fähig sein, Ausgleich und Einigung auch unter zerstrittenen Miterben herbeiführen zu können,
ein Alter haben, dass die Aufgabenerfüllung während der Dauer der Testamentsvollstreckung ermöglicht bzw. eine Ersatzregelung getroffen haben
sowie volles Vertrauen des Erblassers genießen.

Welche Arten von Testamentsvollstreckung gibt es?

Die verschiedenen Arten der Testamentsvollstreckung werden nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterschieden:

  • Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)
  • Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
  • Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
  • Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
  • Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
  • Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
  • Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
  • und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)

„Der Testamentsvollstrecker hat die letztwillige Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen“. Ergänzt wird diese Aufgabenbeschreibung durch § 2204, 1 BGB, wonach der Testamentsvollstrecker beim Vorhandensein mehrerer Erben die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat. Beide Vorschriften gemeinsam beschreibenden Regelfall der Testamentsvollstreckung. Diese greifen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat.


Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB)
Sie stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. Anwendung häufig beim sog. Behindertentestament oder bei unternehmensbezogenen Testamentsvollstreckungen.


Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB)
Von der Dauertestamentsvollstreckung unterscheidet sich die schlichte Verwaltungsvollstreckung nur durch ihren auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis.


Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. Ein typischer Gestaltungsfall stellt die Überwachung der Vollziehung einer dem Vermächtnisnehmer durch den Erblasser auferlegten Auflage dar, wie mit dem Vermächtnisgenstand umgegangen werden soll.
Die Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser ist in der Festlegung der Erben frei. Daher kann er auch sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen. Der Erblasser kann somit einen Erben bestimmen, der aber erst Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat (§ 2100 BGB). Der Vorerbe ist praktisch ein “Erbe auf Zeit”. Der Vorerbe und der Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft erben sie aber nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt hintereinander. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.


Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB)
Die Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis ist im Grundsatz mit allen Testamentsvollstreckerarten kombinierbar. Das Gesetz schreibt für die Testamentsvollstreckung keinen Mindestumfang an Aufgaben vor. Die Testamentsvollstreckung kann ganz nach den Wünschen des Erblassers beschränkt werden, bis hin auf die Erfüllung einer einzigen Aufgabe, z.B. die Ausführung einer Bestattungsanordnung.


Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB
Hierbei gilt es das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen.